Meldeamt

In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.


Sie erhalten am Meldeamt:

  • Meldebestätigungen
  • Meldeauskunft
  • An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes

Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!

Für Sie zuständig

Petra Draxl
Petra Draxl
T +43 7442 511 - 225
F +43 7442 511 - 99
petra.draxl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     
Julia Wachauer
Julia Wachauer
T +43 7442 511-224
F +43 7442 511-99
julia.wachauer@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Verlust von Kontokarten und Wertpapieren

Kontokarten

Wer den Verlust oder Diebstahl einer Kontokarte (Bankomat- und Kreditkarten, Sparbuch-Karten) im Inland während der Banköffnungszeiten bemerkt, sollte sich an die nächste Filiale ihrer/seiner Bank wenden. Diese erteilt  Auskunft über Sperrgebühren und Kosten für Neuausstellungen. Außerhalb der Geschäftszeiten der Bank stehen rund um die Uhr Servicenummern der jeweiligen Kartenfirma zur Verfügung.

Falls die Karte im Ausland verloren oder gestohlen wird, sollte sofort die Servicenummer der jeweiligen Kartenfirma angerufen und die Karte gesperrt werden. Über Sperrgebühren und Kosten einer neuen Karte informieren die Banken.

Servicenummern

Hinweis

Egal ob die Kontokarte im In- oder Ausland verloren oder gestohlen wurde, es sollte immer eine Verlustanzeige oder Diebstahlsanzeige gemacht werden.

Wertpapiere

Bei Verlust bzw. Diebstahl von Wertpapieren (z.B. Aktien, Anleihen, Sparbücher) muss – abgesehen von einer Verlustanzeige oder Diebstahlsanzeige – ein Kraftloserklärungsverfahren beim zuständigen Gericht eigeleitet werden. Entsprechende Beratung und Hilfe erteilt jenes Institut, bei dem das jeweilige Wertpapier erworben wurde.

Rechtsgrundlagen

Kraftloserklärungsgesetz 1951

Letzte Aktualisierung: 9. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Inneres
  • Bundesministerium für Justiz