Meldeamt
In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.
Sie erhalten am Meldeamt:
- Meldebestätigungen
- Meldeauskunft
- An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes
Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!
Für Sie zuständig
Österreich.gv.at - Lebenslage
Inlineskates/Rollschuhe
Wo und ab welchem Alter darf ich mit Inlineskates/Rollschuhen unterwegs sein?
Allgemeines
Inlineskates (Rollerblades®) sind eine Art Rollschuhe, wobei die Rollen – im Unterschied zu den Rollschuhen – in einer Reihe angeordnet sind. Inlineskates werden als Fortbewegungsmittel und auch im Sport- und Freizeitbereich verwendet.
Benützung
Inlineskaten/Rollschuhfahren ist sowohl auf Gehsteigen oder Gehwegen und Schutzwegen, in Fußgängerzonen, auf Wohn- und Spielstraßen als auch auf Radfahranlagen, jedoch nicht auf Radfahrstreifen außerhalb des Ortsgebietes erlaubt.
Alter
Kinder unter 12 Jahren dürfen nur in Wohnstraßen mit Inlineskates/Rollschuhen alleine unterwegs sein. Auf allen anderen Straßen mit öffentlichem Verkehr darf ein Kind unter 12 Jahren mit Inlineskates/Rollschuhen nur fahren, wenn es von einer Person beaufsichtigt wird, die zumindest 16 Jahre alt ist oder wenn es einen Radfahrausweis besitzt.
Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
Wer mit Inlineskates/Rollschuhen auf dem Gehweg, in einer Fußgängerzone oder auf einer Wohnstraße fährt, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Wird eine Radfahranlage im Ortsgebiet befahren, ist die vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten und sind die für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.
Rechtsgrundlagen
§ 88a Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie