Meldeamt
In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.
Sie erhalten am Meldeamt:
- Meldebestätigungen
- Meldeauskunft
- An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes
Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!
Für Sie zuständig
Österreich.gv.at - Lebenslage
Vermieten der Eigentumswohnung
Achtung
Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.
Will die Eigentümerin/der Eigentümer ihre Eigentumswohnung/seine Eigentumswohnung wiederholt für kurze Zeit an Touristinnen/Touristen vermieten (z.B. über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu, 9flats etc.) ist es ratsam, den Wohnungseigentumsvertrag zu überprüfen. Dort ist unter anderem die Widmung des Wohnobjekts, das heißt eine bestimmte Nutzung (z.B. zu Wohnzwecken, zu Ferienzwecken, als Geschäftsraum), vereinbart.
In den meisten Fällen sind Häuser, in denen sich Eigentumswohnungen befinden, Wohnzwecken gewidmet. Ein Wohnobjekt, welches im Wohnungseigentumsvertrag als Wohnung gewidmet ist, darf laut dem OGH erst dann für touristische Zwecke vermietet werden, wenn es davor umgewidmet wurde. Dafür ist in der Regel die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümerinnen/der anderen Wohnungseigentümer erforderlich. Der Beschluss muss einstimmig sein. Die Genehmigung der Hausverwaltung reicht in diesem Fall nicht aus. Eine fehlende Zustimmung der anderen Wohnungseigentümerinnen/der anderen Wohnungseigentümer kann eventuell durch die einer Außerstreitrichterin/eines Außerstreitrichters ersetzt werden.
Ist die Wohnung hingegen als Ferienappartement gewidmet, darf die Wohnung zu touristischen Zwecken vermietet werden.
Tipp
Wenn eine Eigentumswohnung gekauft wird und geplant ist, diese fallweise zu touristischen Zwecken zu vermieten, ist es empfehlenswert, sich dieses Recht im Wohnungseigentumsvertrag festschreiben zu lassen. Dies kann beispielsweise durch einen Hinweis "Nutzung zu Ferienzwecken" erfolgen.
Als "kurzfristige" Dauer wurden vom Obersten Gerichtshof (OGH) in einem konkreten Fall wiederholte Vermietungen von zwei bis dreißig Tagen gewertet.
Hinweis
Die genannten Regelungen betreffen nur die wiederholte Kurzzeitvermietung von Wohnungen, die zu Wohnzwecken gewidmet sind. Keiner Umwidmung bedarf die einmalige kurzfristige Vermietung oder die Vermietung während eines eigenen Ortswechsels (z.B. Wohnungstausch auf Feriendauer).
Weiterführende Links
Oberster Gerichtshof (OGH 5 Ob 59/14h)
Rechtsgrundlagen
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
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