Trauungen

Von Organisation bis Durchführung


Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Namensänderung im Staatsbürgerschaftsnachweis

Allgemeine Informationen

Eine Namensänderung im Staatsbürgerschaftsnachweis ist nicht verpflichtend, jedoch verlangen Änderungen von anderen Dokumenten (z.B. Namensänderung im Personalausweis) entweder einen auf den neuen Namen lautenden Staatsbürgerschaftsnachweis oder die Vorlage weiterer Urkunden, durch die ein entsprechender Rückschluss vom neuen auf den früheren Namen ermöglicht wird.

Wer in Wien heiratet oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, kann bei Namens- und/oder Adressänderung gleichzeitig am Standesamt einen neuen Staatsbürgerschaftsnachweis beantragen (Hauptwohnsitz muss in Wien sein). In diesem Fall sind auch die entsprechenden Dokumente für den Staatsbürgerschaftsnachweis mitzubringen.

Zuständige Stelle

Erforderliche Unterlagen

Hinweis

Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

Kosten

Für den Antrag

  • Bundesgebühr: 14,30 Euro

Für die Änderung im Staatsbürgerschaftsnachweis

  • Bundesgebühr: 14,30 Euro
  • Landesverwaltungsabgaben: je nach Bundesland unterschiedlich

Noch nicht vergebührte Dokumente (z.B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden), die bei der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises vorzulegen sind, können in bar oder – falls die Möglichkeit besteht – mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte) vergebührt werden.

Rechtsgrundlagen

Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres