Reisepass

Für die Ausstellung von Reisepässen bitten wir Sie um Terminvereinbarung unter
T +43 7442 511 oder per Mail an post.bgs@waidhofen.at.
So können lange Wartezeiten vermieden werden!

Für Sie zuständig

35258
Anita Dötzl
T +43 7442 511-228
F +43 7442 511-99
anita.doetzl@waidhofen.at
Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     
Lisa-Maria Hackl
Lisa-Maria Hackl
T +43 7442 511 - 226
F +43 7442 511 - 99
lisa.hackl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     
Ute Huber
Ute Huber
T +43 7442 511 227
F +43 7442 511 - 99
ute.huber@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Vertragsbestimmungen bei Schenkungen

Bei einer Übergabe ohne weitere Gegenleistung durch Schenkung zu Lebzeiten fällt das Schenkungsobjekt nicht mehr in die Verlassenschaft.

Damit eine Person, die möglicherweise pflichtteilsberechtigt ist, nicht gänzlich "umfällt", kann sie ihren Pflichtteil (oder die Ergänzung ihres Pflichtteils) von dem Geschenknehmer verlangen:

  • Wenn der Geschenknehmer selbst zum Bereich der Pflichtteilsberechtigten zählt, muss er ohne Befristung damit rechnen, dass eine andere pflichtteilsberechtigte Person den Pflichtteil bei Eintreten des Erbfalles von ihm verlangt.
  • Wenn der Geschenknehmer jedoch nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt, dann kann der Pflichtteil oder dessen Ergänzung nur dann von ihm verlangt werden, wenn der Erbfall innerhalb von zwei Jahren nach der Schenkung eintritt.

Hinweis

Diese Regelungen dienen dazu, die Möglichkeit der bewussten Schädigung von Pflichtteilsberechtigten einzuschränken.

Der Geschenkgeber hat die Möglichkeit, im Schenkungsvertrag Gegenleistungen oder Sicherheiten zu vereinbaren. Folgende Vertragsbestimmungen können beispielsweise aufgenommen werden:

  • Gebrauchsrecht
    Recht, unentgeltlich in dem übergebenen Objekt zu wohnen und die Betriebs- und verbrauchsabhängigen Kosten, aber nicht die Erhaltungskosten, zu tragen.
  • Fruchtgenussrecht
    Recht, entweder im übergebenen Objekt selbst zu wohnen oder es zu vermieten und die Miete einzubehalten.
  • Belastungs- oder Veräußerungsverbot
    Der Übernehmer darf das Objekt nicht ohne Zustimmung des Übergebers belasten oder veräußern.
  • Ausgedingsrecht
    Recht des Übergebers, dass der Übernehmer bestimmte Verpflichtungen übernimmt (z.B. den Übergeber im Krankheitsfall zu pflegen und zu betreuen, Besorgungen zu tätigen, bei Arztbesuchen oder beim Medikamenteneinkauf behilflich zu sein und Mahlzeiten zuzubereiten). Wenn der Übernehmer seine Verpflichtungen nicht erfüllt, kann der Übergeber eine Pflegeperson dafür engagieren, wobei die Kosten von dem Übernehmer zu tragen sind.

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer