Ehefähigkeit - Ermittlung
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Arten von Unterhaltsleistungen
Unterhaltspflicht der Eltern
Mit Kindesunterhalt ist grundsätzlich die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern gemeint. Dabei haben beide Elternteile ihren Kindern gegenüber gleiche Rechte und Pflichten.
Daher müssen beide Elternteile – unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht – zum Unterhalt ihres Kindes beitragen. Können sie dies nicht (zum Beispiel wegen Todes oder fehlender Leistungsfähigkeit), können die Großeltern zur Leistung von Unterhalt herangezogen werden, sofern dadurch ihr eigener Unterhalt nicht gefährdet wird.
Formen des Unterhalts
Es wird zwischen Naturalunterhalt und Geldunterhalt – sogenannte Alimente – unterschieden.
Naturalunterhalt
Lebt ein Kind mit einem Elternteil oder mit beiden Eltern im gemeinsamen Haushalt, dann hat es Anspruch auf Naturalunterhalt. Dieser umfasst beispielsweise Unterkunft, Nahrungsmittel, Bekleidung, Unterricht und Erziehung, Freizeitgestaltung sowie Taschengeld.
Geldunterhalt
Leben das Kind und ein Elternteil oder beide Eltern nicht im selben Haushalt oder verletzt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht, so hat das Kind Anspruch auf den Unterhalt in Form von Geldleistungen. Darunter versteht man einen vom Gericht oder aufgrund privater Vereinbarung festgesetzten Geldbetrag, der ausschließlich zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes dient.
Auszahlung und Anspruchsberechtigung
Derjenige Elternteil, der mit seinem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, muss den Geldbetrag an den betreuenden Elternteil bezahlen, sofern es sich um ein minderjähriges Kind handelt. Bei volljährigen Kindern ist der Unterhalt direkt an das Kind zu leisten. In jedem Fall gebührt der Unterhalt dem Kind selbst; ein Verzicht durch einen Elternteil ist nicht möglich.
Mitbetreuung
Betreut der Elternteil, der mit seinem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, das Kind über den Rahmen der üblichen Besuchskontakte hinaus mit, kann eine Herabsetzung des Geldunterhalts gerechtfertigt sein.
Rechtsgrundlagen
§§ 231 bis 234 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz