Ehefähigkeit - Ermittlung
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post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Wiederaufnahme des Verfahrens
Ein rechtskräftig Verurteilter kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, auch wenn die Strafe bereits vollzogen wurde, unter folgenden Voraussetzungen verlangen:
- Die Verurteilung muss durch Urkundenfälschung oder durch eine falsche Beweisaussage oder Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden sein, oder
- der Verurteilte hat neue Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet erscheinen, eine Freisprechung oder mildere Verurteilung zu begründen, oder
- es wurden wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt und bei Vergleich dieser Erkenntnisse und der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen ist die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen.
Einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten können alle Personen stellen, die zu seinen Gunsten die Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung erheben können. Die Staatsanwaltschaft ist bei Kenntnis einer der oben genannten Voraussetzungen verpflichtet, den Angeklagten und alle zur Stellung des Antrags berechtigten Personen darüber zu informieren oder selbst einen Antrag zu stellen.
Der Antrag muss in diesen Fällen bei dem Landesgericht (→ BMJ), das für das Hauptverfahren zuständig war, eingebracht werden.
Die Staatsanwaltschaft oder der Privatankläger kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bei einem Freispruch des Angeklagten beantragen, wenn
- die Strafbarkeit der Tat noch nicht verjährt ist und
- eine Urkundenfälschung, falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat des Freigesprochenen oder einer dritten Person den Freispruch herbeiführten oder
- der Freigesprochene später ein Geständnis ablegt oder sich andere neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet erscheinen, eine Verurteilung nahe zu legen.
Weiterführende Links
Bundesministerium für Justiz (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion