Ehefähigkeit - Ermittlung
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Arbeitslosengeld – Anspruchsdauer
Grundsätzlich kann eine Arbeitsuchende/ein Arbeitsuchender für 20 Wochen Arbeitslosengeld beziehen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Aufgrund verschiedener Umstände kann sich die Dauer der Anspruchsberechtigung verlängern:
Altersgrenze |
Voraussetzung |
Anspruchsdauer |
keine |
156 Wochen (drei Jahre) an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung |
30 Wochen |
ab 40 Jahren |
312 Wochen (sechs Jahre) an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in den letzten zehn Jahren |
39 Wochen |
ab 50 Jahren |
468 Wochen (neun Jahre) an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in den letzten 15 Jahren |
52 Wochen |
keine |
Absolvierung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung |
78 Wochen (unter bestimmten Voraussetzungen) |
keine |
Besuch einer Schulungsmaßnahme im Rahmen einer Arbeitsstiftung |
Verlängerung der Bezugsdauer um maximal drei bzw. vier Jahre |
Hinweis
Die Angaben in der Tabelle beziehen sich auf Fälle, in denen bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen eine längere Anspruchsdauer gelten kann. Auch wenn die in der Tabelle genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, wird Arbeitslosengeld (unabhängig vom Alter) aber jedenfalls gewährt, wenn die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Selbstständig Erwerbstätige sind grundsätzlich nicht arbeitslosenversichert. Die oben genannten Fristen verlängern sich daher nicht um Zeiten der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit. Selbstständig Erwerbstätige müssen aus diesem Grund nach Aufgabe ihrer selbstständigen Tätigkeit, wenn sie die Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllen, mit einer verhältnismäßig kurzen Bezugsdauer rechnen. Es gibt jedoch die Möglichkeit für Selbstständige, freiwillig der Arbeitslosenversicherung beizutreten und dadurch ihren sozialen Schutz zu verbessern.
Hat eine Person Arbeitslosengeld bezogen und dabei die mögliche Anspruchsdauer ausgeschöpft, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Notstandshilfe.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft