Ehefähigkeit - Ermittlung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Schlussvorträge (Plädoyers)
Zuerst erhält die Staatsanwaltschaft das Wort. Sie fasst die Ergebnisse der Beweisführung zusammen, stellt Anträge zum Tatbestand und zur Schuld und trägt eine entsprechende Begründung vor.
Hinweis
Der Staatsanwalt stellt keinen bestimmten Antrag über die Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens.
Im Anschluss daran können sich die Privatbeteiligten zu Wort melden.
Dem Angeklagten und seiner Verteidigung steht das Recht zu, umfassend zu allen der Verteidigung wichtig erscheinenden Themen Stellung zu nehmen. Unter anderem kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft geantwortet werden. Hierauf kann die Staatsanwaltschaft erneut erwidern.
In jedem Fall gebührt dem Angeklagten das Schlusswort. In den meisten Fällen empfiehlt es sich, sich dem Vortrag seines Verteidigers anzuschließen.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion