Ehefähigkeit - Ermittlung
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Österreich.gv.at - Lebenslage
"Niederlassungsbewilligung – Forscher" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Forscher". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft – § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen. Zudem müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Personen müssen für eine Forschungseinrichtung tätig werden, die zertifiziert ist oder nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) keiner Zertifizierung bedarf und
- Personen müssen über einen Doktorgrad oder einen geeigneten Hochschulabschluss verfügen, der den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht
Die "Niederlassungsbewilligung – Forscher" ist mit zweijähriger Gültigkeitsdauer auszustellen. Weist die Aufnahmevereinbarung jedoch eine kürzere Dauer auf, ist die "Niederlassungsbewilligung – Forscher" für einen die Dauer der Aufnahmevereinbarung um drei Monate übersteigenden Zeitraum auszustellen.
Die "Niederlassungsbewilligung – Forscher" kann nach Abschluss der Forschungstätigkeit einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten verlängert werden, sofern die Erteilung einer weiteren "Niederlassungsbewilligung – Forscher" oder einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" oder "Blaue Karte EU" angestrebt wird und die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (ausgenommen § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Die Änderung des Aufenthaltszwecks ist für Inhaberinnen/Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung – Forscher" innerhalb dieses Aufenthaltstitels oder durch Umstieg auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" möglich.
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung – Forscher" nach rechtmäßiger Einreise und während rechtmäßigen Aufenthalts bei der zuständigen Niederlassungsbehörde oder bei der Universität/Hochschule, mit der die Aufnahmevereinbarung vorliegt, im Inland stellen. Die Entscheidung kann im Inland abgewartet werden.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Die Niederlassungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen. Sie hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Eventuell: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich soziale Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
- Beruft sich die Antragstellerin/der Antragsteller auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit einer/eines verpflichteten Dritten, muss darüber jeweils ein Nachweis vorgelegt werden
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Aufnahmevereinbarung mit der Forschungseinrichtung
Hinweis
In der Aufnahmevereinbarung ist auch vorzusehen, dass diese automatisch endet, wenn das Rechtsverhältnis zwischen der Forscherin/dem Forscher und der Forschungseinrichtung beendet, der Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher" ab- oder zurückgewiesen oder die „Niederlassungsbewilligung – Forscher" entzogen wurde.
- Nachweis über Doktorgrad oder Hochschulabschluss, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Niederlassung und Aufenthaltsrecht – Ausländische Forscher (→ BMI)
- Aufenthalt von Forschern, Gastvortragenden oder Wissenschaftlern über sechs Monate (→ OeAD)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 43c Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Aufnahmevereinbarung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres