Ehefähigkeit - Ermittlung

Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.



Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
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Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
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Österreich.gv.at - Lebenslage

Erweiterte Gefahrenerforschung

Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.

Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn

  • im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
  • zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
  • insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.

Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn

  • ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.

Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit

  • Extremismus
  • Terrorismus
  • Proliferation (z.B. unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen) 
  • nachrichtendienstlicher Tätigkeit oder Spionage

in Verbindung steht.

Je nach Delikt ist zusätzlich noch

  • ein bestimmtes Motiv für einen verfassungsgefährdenden Angriff (z.B. Weltanschauung oder Religion) oder
  • ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen) 

erforderlich.

Rechtsgrundlagen

Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion