Ehefähigkeit - Ermittlung

Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.



Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
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Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
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F +43 7442 511 - 189
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Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
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Österreich.gv.at - Lebenslage

Beschäftigungsverbote nach Entbindung

Acht Wochen nach der Entbindung (Schutzfrist) dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden, auch wenn sie es selbst wünschen.

  • Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Frist auf mindestens 12 Wochen
  • Ist eine Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung eingetreten, verlängert sie sich nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung (höchstens auf 16 Wochen)
  • Bei einer Arbeitsunfähigkeit der Mutter im Anschluss an die Schutzfrist nach der Entbindung: Die Arbeitnehmerin hat ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zu melden (auf Verlangen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ist eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen).
  • Eine Totgeburt liegt vor, wenn kein Lebenszeichen erkennbar ist und das Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm beträgt. Die Schutzfrist dauert ebenso lang wie bei einer Lebendgeburt, also zwischen 8 und 16 Wochen.

Achtung

Während der Schutzfrist besteht grundsätzlich Anspruch auf Wochengeld. Bei Arbeitsunfähigkeit nach der Schutzfrist gebührt Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber.

Bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung dürfen Mütter u.a. mit folgenden Arbeiten nicht beschäftigt werden:

  • Heben und Tragen von schweren Lasten
  • Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind oder diesen in ihrer Belastung gleichkommen
  • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
  • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
  • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.

Weiterführende Links

Elternkalender (→ AK)

Rechtsgrundlagen

§ 5 Mutterschutzgesetz (MSchG)

Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft