Ehefähigkeit - Ermittlung
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Bezugsdauer der Witwerpension
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit wird in diesem Kapitel nur die Witwenpension/Witwerpension beschrieben. Die Ausführungen gelten jedoch gleichermaßen für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner.
Hinweis
Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur über einen entsprechenden Antrag gewährt werden. Somit muss auch die Witwenpension/Witwerpension eigens beantragt werden.
Die Witwenpension/Witwerpension gebührt ab dem Tag nach dem Todestag der/des Verstorbenen, sofern der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird.
Ist die Witwe/der Witwer bei Ablauf der Frist von sechs Monaten nach dem Tod der/des Versicherten minderjährig oder in ihrer/seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist erst mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit oder mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit.
Bei einer späteren Antragstellung ist der Antragstag zugleich der Pensionsbeginn.
30 Kalendermonate
In den folgenden Fällen besteht ein Anspruch auf Witwenpension/Witwerpension lediglich für die Dauer von 30 Kalendermonaten nach dem Tod der Ehepartnerin/des Ehepartners – der Anspruch erlischt danach ohne weiteres Verfahren:
- Die Witwe/der Witwer war beim Tod der Ehepartnerin/des Ehepartners noch nicht 35 Jahre alt.
- Die Witwe/der Witwer hatte zum Zeitpunkt des Todes der Ehepartnerin/des Ehepartners das 35. Lebensjahr schon vollendet und die verstorbene Ehepartnerin/der verstorbene Ehepartner war bei der Eheschließung bereits in Pension.
- Die Witwe/der Witwer hatte zum Zeitpunkt des Todes der Ehepartnerin/des Ehepartners das 35. Lebensjahr schon vollendet und die verstorbene Ehepartnerin/der verstorbene Ehepartner war bei der Eheschließung zwar noch nicht in Pension, aber bereits älter als 60 (Frau) bzw. 65 (Mann).
Ist die Witwe/der Witwer bei Ablauf der befristeten Pension invalid und wird spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Erlöschen eine Weitergewährung beantragt, gebührt die Witwenpension/Witwerpension für die Dauer der Invalidität weiter.
Ohne zeitliche Befristung
Die Witwenpension/Witwerpension gebührt jedoch ohne zeitliche Befristung, wenn
- in der (durch die) Ehe ein Kind geboren (legitimiert) wurde oder
- die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Ehepartners schwanger war oder
- im Zeitpunkt des Todes der Ehepartnerin/des Ehepartners dem Haushalt der Witwe/des Witwers ein Kind der/des Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat, oder
- die Ehe von Personen geschlossen wurde, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe keine zeitliche Begrenzung auszusprechen wäre, oder
- die Ehe für eine bestimmte Mindestdauer bestanden hat.
Die Mindestdauer der Ehe für einen unbefristeten Pensionsanspruch beträgt
- zehn Jahre, wenn die Witwe/der Witwer beim Tod der Ehepartnerin/des Ehepartners noch nicht 35 Jahre alt war;
- wenn die Witwe/der Witwer zum Zeitpunkt des Todes der Ehepartnerin/des Ehepartners das 35. Lebensjahr schon vollendet hatte und die/der verstorbene Ehepartnerin/Ehepartner bei der Eheschließung bereits in Pension war,
- drei Jahre bei einem Altersunterschied bis zu 20 Jahren,
- fünf Jahre bei einem Altersunterschied von mehr als 20 bis zu 25 Jahren,
- zehn Jahre bei einem Altersunterschied von mehr als 25 Jahren;
- zwei Jahre, wenn die Witwe/der Witwer zum Zeitpunkt des Todes der Ehepartnerin/des Ehepartners das 35. Lebensjahr schon vollendet hatte und die/der Verstorbene bei der Eheschließung zwar noch nicht in Pension ist, aber bereits älter als 65 (Mann) bzw. 60 (Frau) war.
Abfindung
Ist die Wartezeit nicht erfüllt und wurde von der/dem Verstorbenen aber mindestens ein Beitragsmonat erworben, so gebührt der Witwe/dem Witwer eine Abfindung als einmalige Leistung.
Ebenso gebührt eine Abfindung als einmalige Leistung, wenn anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden sind, die Wartezeit allerdings erfüllt ist, der Reihe nach den Kindern, der Mutter, dem Vater oder den Geschwistern der/des Verstorbenen, wenn diese zum Zeitpunkt des Todes der/des Versicherten mit ihr/ihm ständig in Hausgemeinschaft gelebt haben und überwiegend von ihr/ihm erhalten wurden.
Achtung
Kommt es während des Bezugs einer unbefristeten Witwenpension/Witwerpension zu einer neuerlichen Eheschließung, wird die Pension mit einem 35-fachen Pensionsbezug abgefertigt, während eine befristete Pension mit Ende des Monats der Eheschließung einfach wegfällt.
Ausführliche Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen finden sich unter Allgemeinem zur Witwenpension.
Rechtsgrundlagen
- §§ 258, 259, 265 und 269 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- §§ 136, 137, 146 und 148a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- §§ 127, 128 und 139a Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz