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Kündigung eines Mietvertrags durch den Mieter

Bei der Kündigung eines Mietvertrags muss neben der Befristung von Mietverträgen beachtet werden, ob das Mietverhältnis in den Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) fällt. 

Die Kündigung eines Mietvertrags sollte zur Sicherheit mit einem eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen. Eine Kündigung ist nur mit Unterschrift wirksam. Eine bloße formlose Kündigung per E-Mail ist nicht gültig.

Befristeter Mietvertrag

Im Falle eines befristeten Haupt- oder Untermietvertrages einer Wohnung im Voll- bzw. Teilanwendungsbereich des MRG kann die Mieterin/der Mieter oder die Untermieterin/der Untermieter den Mietvertrag

  • nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses
  • gerichtlich oder schriftlich
  • unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
  • jeweils zum Monatsletzten

kündigen.

Beispiel

Frau A hat einen befristeten Mietvertrag und lebt seit über einem Jahr in ihrer Wohnung. Sie möchte am 31. Dezember ausziehen. Ihre Kündigung muss daher spätestens bis zum 30. September beim Vermieter einlangen.

Im Falle eines befristeten Haupt- oder Untermietvertrages, der zur Gänze vom MRG ausgenommen ist, endet der Mietvertrag grundsätzlich erst mit dem Ablauf der Befristung, außer es liegt für eine vorzeitige Beendigung ein wichtiger Grund vor (z.B. Unbewohnbarkeit der Wohnung). 

Unbefristeter Mietvertrag

Auch bei einem unbefristeten Mietvertrag muss die Mieterin/der Mieter gerichtlich oder schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel einen Monat, Kündigungstermin ist in der Regel der Monatsletzte. Es muss jedoch auf jeden Fall überprüft werden, was im jeweiligen Mietvertrag vereinbart wurde.

Beispiel

Frau B hat im unbefristeten Mietvertrag eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart, und zwar jeweils zum Monatsletzten. Sie möchte am 31. Dezember ausziehen. Ihre Kündigung muss daher spätestens bis zum 30. November bei der Vermieterin/beim Vermieter einlangen.

Rückzahlung der Kaution

Bei der Rückstellung der Wohnung an die Vermieterin/den Vermieter ist es ratsam, ein Übergabeprotokoll anzufertigen, in dem die ordnungsgemäße Rückstellung der Wohnung bestätigt wird bzw. Schäden dokumentiert werden können.

Wenn die Vermieterin/der Vermieter die ordnungsgemäße Rückstellung der Wohnung bestätigt hat, muss sie/er die Kaution unverzüglich zurückbezahlen. Wird die Kaution nicht zurückbezahlt, ist eine schriftliche Aufforderung zur Rückzahlung der Kaution unter Setzung einer Frist ratsam, bevor sie gerichtlich eingeklagt wird.

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Rechtsquellen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz