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Einreichung der Zivildiensterklärung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Dauer des ordentlichen Zivildienstes beträgt neun Monate. Wer es aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde, hat das Recht, statt des Wehrdienstes Zivildienst zu leisten.
Die Glaubhaftigkeit solcher Gewissensgründe wurde bis zur Zivildienstgesetz-Novelle 1991 von einer Kommission geprüft. Seither genügt eine bloße Zivildiensterklärung, die bestimmten formellen Anforderungen entsprechen muss.
Fristen
Die Zivildiensterklärung kann ab erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit für den Wehrdienst (diese wird nach dem Ende des Stellungsverfahrens durch das Militärkommando ausgestellt) eingebracht werden. Ab diesem Zeitpunkt hat der Bewerber jedenfalls sechs Monate und darüber hinaus bis vor dem zweiten Tag der Einberufung zum Präsenzdienst Zeit, eine Zivildiensterklärung abzugeben.
Zuständige Stelle
Die Zivildiensterklärung ist entweder direkt bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen.
Erforderliche Unterlagen
Ausgefüllte Zivildiensterklärung
Dieses Formular ist auch bei der Stellungskommission, bei der Zivildienstserviceagentur sowie bei Jugendorganisationen erhältlich.
Zusätzliche Informationen
In der Zivildiensterklärung können auch Wünsche bezüglich der Zivildiensteinrichtung und dem Dienstleistungsbereich angegeben werden. Informationen zu Einrichtungen sind auf der Homepage der Zivildienstserviceagentur zu finden.
Die Abgabe einer Zivildiensterklärung ist nicht möglich:
- Vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles (d.h. nach Erhalt eines Einberufungsbefehles und während der Leistung des Präsenzdienstes ist die Einbringung einer Zivildiensterklärung jedenfalls ausgeschlossen).
- Nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes für drei Jahre, gerechnet von dem Tag, für den der Wehrpflichtige einberufen war.
- Wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, verurteilt wurde, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde.
- Bei Zugehörigkeit zu einem Wachkörper.
- Für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung zu einer bestehenden Zivildienstpflicht oder nach deren Aufhebung.
Weiterführende Links
Zum Formular
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundeskanzleramt