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Meldung des Todesfalls: Versicherungen

Die im Dachverband der Sozialversicherungsträger  zusammengefassten Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsträger wie z.B. ÖGK, SVS, BVAEB sollten grundsätzlich automatisch vom Standesamt verständigt werden. War die/der Verstorbene bei einer anderen Stelle versichert, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall dort selbst melden: Sonstige Versicherungen

Hinweis

Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, sollte insbesondere die Meldung beim Pensionsversicherungsträger vorgenommen werden.

Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion