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Sozialversicherungsrechtliche Absicherung bei Familienhospizkarenz
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Arbeitslose, Bundesbedienstete (Beamtinnen/Beamte und Vertragsbedienstete) sowie Landeslehrerinnen/Landeslehrer (auch land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen/land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer) können zur Begleitung sterbender Angehöriger oder zur Betreuung ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kinder unter dem Titel Familienhospizkarenz (→ USP) ihre Arbeits- bzw. Dienstzeit ändern oder herabsetzen lassen (Familienhospizteilzeit).
Es besteht auch die Möglichkeit, dass die erwähnten Personen sich für einen bestimmten Zeitraum bei gänzlichem Entfall des Arbeitsentgelts karenzieren lassen. Ebenso können sich arbeitslose Personen für die Dauer der Familienhospizkarenz vom Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe abmelden. Während der Freistellung (Familienhospizkarenz) besteht eine Absicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.
Bei Vereinbarung einer Familienhospizkarenz besteht ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Über Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Sozialministeriumservice.
Zudem können Personen, während einer Freistellung, in besonderen Härtefällen eine Geldzuwendung erhalten. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Familienhospizkarenz-Härteausgleich".
Für den Fall der Inanspruchnahme von Familienhospizkarenz wurden auch im Bundespflegegeldgesetz eine Reihe von Begünstigungen für pflegebedürftige Personen und ihre pflegenden Angehörigen vorgesehen:
- Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes bei einer Familienhospizkarenz
- Besondere Vorschussregelung
- Vorrang bei Bezug fälligen Pflegegeldes und Fortsetzung des Verfahrens
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz