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Leben in der Gemeinde Wagna

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern, Heckenscheren und Baumsägen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 14 bis 20 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 14 bis 17 Uhr

Tätigkeit: geruchsbelästigende Gartenarbeiten, insbesondere das Ausbreiten von Stallmist

erlaubt:

  • Montag bis Samstag
    • 7 bis 20 Uhr

Stallmist ist noch am Tage seines Abladens im Garten durch Umstechen in das Erdreich zu bringen. Diese Bestimmung gilt nicht nur für landwirtschaftliche Betriebe und gewerbliche Gärtnereien. Außerdem ist außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe und gewerblicher Gärtnereien das Ausschütten oder Versprühen des Inhaltes von Jauchengruben, Kläranlagen, Senk- und Sickergruben auf Grundstücken welcher Art immer verboten.

Sonstige Hausarbeiten

Tätigkeit: alle im Haushalt anfallenden, mit unzumutbarer Geräusch- oder Staubentwicklung verbundenen Arbeiten, insbesondere das Ausklopfen und sonstige Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen und Decken, die Benützung von Staubsaugern, Klopfsaugern, Bodenbürsten und dgl., das Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren sowie das Zerkleinern von Brennmaterialien, gleichgültig ob diese Arbeiten von Hausbewohnern oder Hausfremden ausgeführt werden

erlaubt:

  • Montag bis Samstag
    • 7 bis 20 Uhr

Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mopps), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten und dgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Landesgesetzliche Bestimmung:
Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

Hundekot

Landesgesetzliche Bestimmung:
Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen für diese Gemeinde

  • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke stets so zu wählen, dass andere Personen, insbesondere in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, durch Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. An allen Orten, die für die erholsame Benützung durch die Allgemeinheit entweder ausdrücklich gewidmet sind oder die von der Bevölkerung der Ruhe und Erholung wegen aufgesucht werden, die öffentliche Grünanlagen, Wälder und Wanderwege, ist die Benützung von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten überhaupt verboten. Die Bestimmungen gelten jedoch nicht für Musikdarbietungen sowie für die Benützung von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten im Rahmen von Veranstaltungen nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Bauhof
Bauhofstraße 22
8435 Wagna

Telefon: +43 3452 84312

Kontaktdaten der Gemeinde

Marktgemeinde Wagna
Marktplatz 4
8435 Wagna

Telefon: +43 3452/82582
Fax:  +43 3452/82582 - 29
E-Mail: gemeinde@)wagna.at

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
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