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Selbstversicherung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Selbstversicherung ist eine freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung, die von Personen, die noch keine oder zu wenig (Vor-)Versicherungszeiten erworben haben, auf Antrag in Anspruch genommen werden kann.
Eine Selbstversicherung kann grundsätzlich auch rückwirkend bis maximal zwölf Monate vor dem Datum der Antragstellung abgeschlossen werden.
Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung für höchstens 10 Jahre beanspruchen.
Voraussetzungen
- Alter: ab 15 Jahren
- Wohnsitz im Inland
- Die/der Versicherte darf
- weder zur Weiterversicherung berechtigt sein
- noch bereits einen Pensionsanspruch haben
- noch in einem öffentlich-rechtlichen oder ähnlich gesichertem Dienstverhältnis stehen oder Ruhegenussbezieherin/Ruhegenussbezieher sein,
- keine Sozialhilfe/Mindestsicherung beziehen,
- nicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit pflichtversichert sein.
Achtung
Mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen endet auch die Selbstversicherung, ebenso mit Ende des Kalendermonats, in dem die/der Versicherte ihren/seinen Austritt erklärt hat.
Der Versicherungsbeginn kann von der/vom Versicherten innerhalb des folgenden Zeitraumes frei gewählt werden: zwischen dem Ersten des Monats, der ein Jahr vor dem Antragsmonat liegt, und dem Monatsersten nach der Antragstellung.
Zuständige Stelle
- wenn noch keine Versicherungszeiten vorliegen: Pensionsversicherung (→ PV)
- wenn bereits Versicherungszeiten vorliegen: Pensionsversicherungsträger, bei dem zuletzt eine Pflichtversicherung bestanden hat
- wenn mehrere Versicherungszeiten bei unterschiedlichen Trägern vorliegen: ein beliebiger dieser Pensionsversicherungsträger (Wahlmöglichkeit)
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Pensionsversicherung – Weiter-(Selbst-)Versicherung
Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist in diesem Fall nachzureichen.
Kosten
Die Beitragshöhe ist von der Beitragsgrundlage abhängig:
- grundsätzlich 22,8 Prozent der Beitragsgrundlage
- ohne vorangegangene Pflichtversicherung:
- Beitragsgrundlage: 3.535,00 Euro (Wert 2024)
- Beitrag: 805,98 Euro
- bei vorangegangener Pflichtversicherung:
- niedrigste Beitragsgrundlage: 950,40 Euro (Wert 2024)
- höchste Beitragsgrundlage: 7.070,00 Euro (Wert 2024)
- niedrigster Beitrag: 216,69 Euro
- höchster Beitrag: 1.611.96 Euro
Hat man bereits Beitragszeiten erworben, wird als Beitragsgrundlage der durchschnittliche monatliche Bruttoverdienst bis zur Höchstgrenze herangezogen.
Rechtsgrundlagen
§ 16a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Zum Formular
Pensionsversicherung – Weiter-(Selbst-)Versicherung
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz