Führerscheinuntersuchungen
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 349
margit.kortschak@waidhofen.at
2.OG, Zimmer 201
Bereich:
Gesundheits- und VeterinäramtÖsterreich.gv.at - Lebenslage
Fischen
Aktuelle Informationen zu Fischen in den Bundesländern, Voraussetzung für das Fischen, Voraussetzung für die Erlangung einer Fischerkarte etc.
Nach der österreichischen Bundesverfassung ist das Fischereiwesen in Gesetzgebung und Vollziehung Ländersache. Es gibt daher kein Fischereigesetz des Bundes, sondern neun zum Teil recht unterschiedliche Landesfischereigesetze sowie diese ergänzende bzw. durchführende Verordnungen. Die Gesetze unterscheiden sich unter anderem in Bezug auf die Voraussetzungen für die Ausstellung des Fischereidokumentes (Prüfung oder Unterweisung ohne Prüfung), die Bestimmungen für die Ausübung des Fischfangs durch Minderjährige und bezüglich Verwaltungsübertretungen und deren Strafdrohungen.
Folgende Grundsätze können für alle Bundesländer festgehalten werden:
- Voraussetzung für das Fischen ist in der Regel der Besitz einer gültigen Fischerkarte oder Fischergastkarte und die Erlaubnis des Berechtigten, in dem jeweiligen Fischereirevier zu fischen (außer der Fischer ist selbst der Berechtigte).
- Zuständig für die Ausstellung der Dokumente sind je nach Bundesland entweder die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften oder Magistrate – für das Burgenland, die Steiermark, Kärnten und Tirol) oder die jeweiligen Landesfischereiverbände (für Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg).
- Wer die Ausstellung einer (Jahres-)Fischerkarte erstmals beantragt, muss in der Regel einen Nachweis erbringen, dass er über die zur Ausübung des Fischfangs erforderlichen Kenntnisse verfügt. In den meisten Bundesländern wird dafür das Ablegen einer Prüfung verlangt (Burgenland, Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg), in Kärnten ist die Teilnahme an einer Unterweisung erforderlich.
- Für die Erlangung einer Fischerkarte ist in den Landesgesetzen ein Mindestalter geregelt, das von 10 Jahren (Kärnten) über 12 (Oberösterreich, Salzburg) bzw. 14 Jahre (Burgenland, Niederösterreich, Steiermark, Tirol, Wien).
Im Folgenden finden sich Links zu den fischereirechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer:
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion