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Österreich.gv.at - Lebenslage
Mandatsverfahren im Strafrecht
Seit dem 1. Jänner 2015 besteht auch im Strafrecht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, Strafen durch schriftliche Strafverfügungen ohne vorausgehende Hauptverhandlung festzusetzen.
Mit der Strafverfügung darf
- nur eine Geldstrafe oder
- nur wenn die angeklagte Person durch einen Verteidiger vertreten ist, eine bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr verhängt werden.
Ein solches Vorgehen (Erlass einer Strafverfügung durch das Gericht) ist in Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht durch Einzelrichter möglich und muss von der Staatsanwaltschaft beantragt werden.
Die Strafverfügung muss neben der angeklagten Person und gegebenenfalls ihrem Verteidiger auch dem Opfer und gegebenenfalls seinem Vertreter samt Strafantrag zugestellt werden.
Voraussetzungen
Eine Strafe kann ohne vorausgehende Hauptverhandlung durch schriftliche Strafverfügung festgesetzt werden, wenn
- es sich um ein Vergehen handelt und
- der Angeklagte zur Straftat vernommen wurde und
- nach Information über die Folgen ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hat,
- das Gericht das Verfahren nicht z.B. wegen Geringfügigkeit oder aufgrund der Anwendung diversioneller Maßnahmen mittels Beschluss einstellt,
- das Gericht ausreichende Informationen hat, um über Schuld und Strafe entscheiden zu können,
- sowie die Rechte und gerechtfertigten Interessen des Opfers keine Beeinträchtigung erfahren.
Dem Gericht steht es allerdings frei, die angeklagte Person und das Opfer zu vernehmen.
Hinweis
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine schriftliche Strafverfügung ohne Hauptverhandlung!
Inhalt der Strafverfügung
Die Strafverfügung muss unter anderem
- eine Information über das Recht, einen Einspruch zu erheben, sowie
- den deutlichen Hinweis, dass die Strafverfügung mit allen Wirkungen einer Verurteilung rechtskräftig und vollstreckbar wird, falls nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wird,
enthalten.
Einspruch gegen die Strafverfügung
Die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und das Opfer können binnen vier Wochen ab Zustellung der Strafverfügung schriftlich gegen diese Einspruch erheben.
Ein Einspruch muss keine formalen Erfordernisse erfüllen. Es ist ausreichend, wenn aus dem Schriftstück ("Einspruch") die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht.
Wurde Einspruch erhoben und war dieser zulässig, wird eine Hauptverhandlung durchgeführt.
Ein Einspruch ist unzulässig und wird durch das Gericht zurückgewiesen, wenn
- er verspätet ist,
- er von einer Person eingebracht wird, die kein Einspruchsrecht hat, oder wenn
- er von einer Person eingebracht wird, die darauf verzichtet hat.
Wird kein Einspruch gegen die Strafverfügung eingebracht, wird diese rechtskräftig und kann vollstreckt werden.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion