KFZ-Zulassungsangelegenheiten
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Führerscheinstelle, EG
Bereich:
Referat Polizei & VerkehrÖsterreich.gv.at - Lebenslage
Namhaftmachung eines E-Government-Berechtigten
- Allgemeines
- Vereinsspezifische Begriffe
- Funktionen der Rolle ZVR E-Government Berechtigten (Bürger)
- Rechtsgrundlagen
Allgemeines
Im Zentralen Vereinsregister (ZVR) werden alle in Österreich eingetragenen Vereine zentral verwaltet. Das ZVR verbindet die einzelnen lokalen Vereinsregister und trägt somit zur Vereinfachung des Vereinswesens in Österreich bei.
Das Vereinsgesetz sieht vor, dass der Verein eine organschaftliche Vertreterin/einen organschaftlichen Vertreter als E-Government Berechtigte/E-Government Berechtigten bestellen kann.
Vereinsspezifische Begriffe
ZVR-Zahl
Jedem in Österreich eingetragenem Verein ist im Zentralen Vereinsregister eine eindeutigen ZVR-Zahl zugeordnet. Besonders bei der Suche nach einem einzelnen Verein ist die ZVR-Zahl hilfreich, da sie immer zu einem exakten Suchergebnis führt.
Statuten
Ein Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten errichtet. Statuten enthalten Angaben zum Vereinsnamen, Vereinssitz, Vereinszweck, Vertretungsregelung und weiteren wichtigen Daten.
Funktionen der Rolle ZVR E-Government Berechtigten (Bürger)
Die/der E-Government Berechtigte wird ausschließlich von der Vereinsbehörde berechtigt, für einen oder mehrere Vereine tätig zu werden.
Die zeichnungsberechtigten organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter des Vereins beantragen mittels Formular "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten", welches online bei "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten (→ BMI)" für jede Bürgerin/jeden Bürger verfügbar ist, diese Berechtigung.
Die/der E-Government Berechtigte muss eine organschaftliche Vertreterin/ein organschaftlicher Vertreter des Vereines sein und kann nach Berechtigungsfreigabe durch die Vereinsbehörde nachfolgende Funktionen im ZVR bearbeiten:
- Adressänderung zum Verein
- Adressänderung zu organschaftlichen Vertretern
- Erfassung einer Neuwahl
- Anlegen neuer organschaftlicher Vertreter im Zuge einer Neuwahl
- Kooptierung (Nachbesetzung eines organschaftlichen Vertreters in der laufenden Funktionsperiode)
Zugang E-Government Berechtigter
Der Zugang für die E-Government Berechtigte/den E-Government Berechtigten erfolgt unter "Namhaft gemachte Bürger" bzw. über oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
Vereinsgesetz (VerG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt
Erstellt in Zusammenarbeit mit: Bundesministerium für Inneres