Reisepass
Für die Ausstellung von Reisepässen bitten wir Sie um Terminvereinbarung unter
T +43 7442 511 oder per Mail an post.bgs@waidhofen.at.
So können lange Wartezeiten vermieden werden!
Für Sie zuständig
Bereich:
Fachbereich BürgerserviceF +43 7442 511 - 99
lisa.hackl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß
Bereich:
Fachbereich BürgerserviceBereich:
Fachbereich BürgerserviceÖsterreich.gv.at - Lebenslage
Fahren mit ausländischen Kennzeichen
- Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs
- Hauptwohnsitz in Österreich
- Ziehen ausländischer Anhänger mit österreichischen Kfz
- Rechtsgrundlagen
Hinweis
In jedem EU-Land muss bei der Zulassung eines Autos eine Autohaftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Diese Pflichtversicherung ist in allen EU-Ländern gültig.
Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs
Menschen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs haben, dürfen ein Kfz oder einen Anhänger mit ausländischen Kennzeichen längstens ein Jahr in Österreich verwenden. Die Jahresfrist beginnt mit der Einbringung des Fahrzeugs nach Österreich zu laufen.
Wenn die Person durch einen längeren Aufenthalt in Österreich auch den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Inland hat, muss das ausländische Fahrzeug umgemeldet werden.
Hauptwohnsitz in Österreich
Menschen, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, dürfen ein Kfz oder einen Anhänger mit ausländischen Kennzeichen einen Monat lang in Österreich verwenden. Die Monatsfrist beginnt mit der erstmaligen Einbringung des Fahrzeugs nach Österreich zu laufen. Eine vorübergehende Verbringung des Fahrzeugs aus Österreich unterbricht diese Frist nicht.
Eine Verlängerung um einen weiteren Monat ist möglich, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass eine inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte. Eine weitere Verlängerung ist ausgeschlossen.
Nach Ablauf dieser Fristen müssen die Zulassungsbescheinigung und die ausländischen Kennzeichentafeln bei der zuständigen Landespolizeidirektion oder Bezirkshauptmannschaft abgegeben werden. Ab diesem Zeitpunkt müssen österreichische Kennzeichentafeln verwendet werden, für die eine österreichische Zulassung benötigt wird. Für die Anmeldung ist eine in Österreich gültige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Versicherung muss bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein, das berechtigt ist, in Österreich Haftpflichtversicherungsleistungen zu erbringen.
Für die Zulassung ist bei Fahrzeugen ohne EU-Betriebserlaubnis eine Einzelgenehmigung bzw. bei Fahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank erforderlich. Zuständig ist das jeweilige Amt der Landesregierung (Technische Prüfstelle) bzw. die Generalimporteurin/der Generalimporteur für dieses Fahrzeug.
Achtung
Wer gegen die Bestimmungen zum Fahren mit ausländischen Kennzeichen verstößt, riskiert hohe Verwaltungs- und Finanzstrafen.
Ziehen ausländischer Anhänger mit österreichischen Kfz
Ein Anhänger mit ausländischen Kennzeichen darf mit einem Kfz mit österreichischen Kennzeichen nur gezogen werden, wenn für den Anhänger ein österreichisches Kennzeichen verwendet wird. Dieses muss das ausländische Kennzeichen überdecken. Die Kennzeichentafel ist rot und hat dasselbe Kennzeichen wie das Zugfahrzeug. Die Verwendung eines Anhängers mit ausländischem Kennzeichen richtet sich danach, ob der Hauptwohnsitz der Lenkerin/des Lenkers außerhalb Österreichs oder in Österreich liegt.
Rechtsgrundlagen
§§ 82, 83 Kraftfahrgesetz (KFG)
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie