Reisepass

Für die Ausstellung von Reisepässen bitten wir Sie um Terminvereinbarung unter
T +43 7442 511 oder per Mail an post.bgs@waidhofen.at.
So können lange Wartezeiten vermieden werden!

Für Sie zuständig

35258
Anita Dötzl
T +43 7442 511-228
F +43 7442 511-99
anita.doetzl@waidhofen.at
Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     
Lisa-Maria Hackl
Lisa-Maria Hackl
T +43 7442 511 - 226
F +43 7442 511 - 99
lisa.hackl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     
Ute Huber
Ute Huber
T +43 7442 511 227
F +43 7442 511 - 99
ute.huber@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Allgemeines zum Ablauf

Die Hauptverhandlung ist grundsätzlich öffentlich zugänglich. Aus bestimmten Gründen, wie z.B. der Erörterung des persönlichen Lebensbereichs eines Angeklagten, OpfersZeugen oder Dritten, kann die Öffentlichkeit ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden. 

Bei angeklagten Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren und jungen Erwachsenen bis 21 Jahre ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse des Jugendlichen geboten ist. Im Falle eines Ausschlusses können der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelfer und Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers (früher: Jugendwohlfahrtsträger), der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen. 

Jede Hauptverhandlung läuft nach dem folgenden Schema ab: 

Achtung

Während der Hauptverhandlung bis zur Fällung des Urteils kann das Gericht dem Angeklagten unter denselben Voraussetzungen wie zuvor die Staatsanwaltschaft die Diversion anbieten.

Hinweis

Nähere Informationen zur "Diversion" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion