Reisepass

Für die Ausstellung von Reisepässen bitten wir Sie um Terminvereinbarung unter
T +43 7442 511 oder per Mail an post.bgs@waidhofen.at.
So können lange Wartezeiten vermieden werden!

Für Sie zuständig

35258
Anita Dötzl
T +43 7442 511-228
F +43 7442 511-99
anita.doetzl@waidhofen.at
Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     
Lisa-Maria Hackl
Lisa-Maria Hackl
T +43 7442 511 - 226
F +43 7442 511 - 99
lisa.hackl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     
Ute Huber
Ute Huber
T +43 7442 511 227
F +43 7442 511 - 99
ute.huber@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Allgemeines zur Berufung zu einer Hauptverhandlung als Laienrichter

Das Gericht verständigt die Personen, die zum Laienrichteramt berufen werden, über ihren Einsatz mittels RSa-Brief. Die Laienrichter müssen an den Verhandlungstagen ihrer Pflicht vor Gericht nachkommen.

Wenn Laienrichter ohne rechtmäßige Enthebung ihrer Pflicht nicht nachkommen, müssen sie mit einer Ordnungsstrafe von bis zu 1.000 Euro und der Verpflichtung zum Kostenersatz (für die durch das Fernbleiben ergebnislose Verhandlung) rechnen.

Nur wer nachweislich durch ein unabwendbares Ereignis, z.B. Unfall, Krankheit, nicht jedoch Arbeitszeit, seiner Verpflichtung als Laienrichter nicht nachkommen kann, muss keine Folgen befürchten.

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

Rechtsgrundlagen

Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion