Reisepass
Für die Ausstellung von Reisepässen bitten wir Sie um Terminvereinbarung unter
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Rathaus, Erdgeschoß
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Fachbereich BürgerserviceÖsterreich.gv.at - Lebenslage
Anzeige des Todesfalls
Aktuelle Informationen zur Durchführung der Totenbeschau, Frist zur Anzeige des Todesfalls, Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde eines Registerauszugs Tod etc.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nach Durchführung der Totenbeschau durch eine Ärztin/einen Arzt muss die Anzeige des Todesfalls beim Standesamt durchgeführt werden. Hier erhalten Sie auch die Urkunde über einen Sterbefall bzw. den Registerauszug Tod.
Wer die Anzeige durchführen muss, wird im Abschnitt "Verfahrensablauf" beschrieben.
Hinweis
Nähere Informationen zu den Themen "Ausstellung einer Sterbeurkunde/internationalen Sterbeurkunde" und "Registerauszug Tod" befinden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Voraussetzungen
- Die Totenbeschau wurde bereits durchgeführt
- Das Formular "Anzeige des Todes" (und die darin enthaltene "Todesbescheinigung") ist vorhanden
Fristen
Die Anzeige des Todesfalls muss spätestens am nächsten Werktag erfolgen.
Zuständige Stelle
Die Personenstandsbehörde, die für den Sterbeort (z.B. Standort des Spitals oder des Altersheimes) örtlich zuständig ist:
- Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
- In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
- In Wien: die Standesämter in Wien
Verfahrensablauf
Der Todesfall muss beim Standesamt angezeigt werden. Zur Anzeige des Todesfalls sind in folgender Reihenfolge gesetzlich verpflichtet:
- Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist
- Die Ärztin/der Arzt, die/der die Totenbeschau vorgenommen hat
- Die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über den Tod durchführt
- Die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder sonstige Familienangehörige
- Die letzte Unterkunftsgeberin/der letzte Unterkunftsgeber
- Sonstige Personen, die vom Tod aufgrund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben
Die Person, welche die Anzeige erstattet, muss sich mit einem Ausweis (möglichst mit amtlichem Lichtbildausweis) legitimieren. Dem Standesamt sind die von der Totenbeschauärztin/vom Totenbeschauarzt ausgestellte "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" zu übergeben.
Tipp
Um den Verfahrensablauf zu klären nehmen Sie bitte vorab Kontakt mit dem zuständigen Standesamt auf.
Die Eintragung ins Zentrale Personenstandsregister (ZPR) nimmt die Standesbeamtin/der Standesbeamte vor.
Nach der Eintragung im Zentralen Personenstandsregister folgt die Standesbeamtin/der Standesbeamte die Urkunde über den Sterbefall aus.
Erforderliche Unterlagen
- Formular "Anzeige des Todes"
- Eigener amtlicher Lichtbildausweis
- Personaldokumente der Verstorbenen/des Verstorbenen – soweit vorhanden:
- Geburtsurkunde
- Nachweis der Staatsangehörigkeit oder Heimatschein (Heimatrollenauszug)
- Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde
- Nachweis des letzten Hauptwohnsitzes bei Wohnsitz im Ausland
- Bei Geschiedenen: zusätzlich
- Scheidungsbeschluss bzw. Scheidungsurteil
- Bei eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern: zusätzlich
- Urteil über die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft
- Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
Kosten
- Anzeige: gebührenfrei
- Ausstellung einer Sterbeurkunde bzw. eines Registerauszugs Tod:
- Bundesgebühr: 7,20 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
- Todesbestätigung (für die Sozialversicherung): gebührenfrei
Zusätzliche Informationen
Falls Sie eine weitere Urkunde über den Sterbefall oder einen Registerauszug Tod benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl), können Sie einen Antrag bei jedem Standesamt stellen.
Das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde bzw. eines Registerauszugs Tod haben:
Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht entgegensteht, können einen Registerauszug Tod verlangen:
- Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
- Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen
Zum Formular
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres