Sterbeurkunde

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Österreich.gv.at - Lebenslage

Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme

Allgemeines

Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

  • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
  • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Achtung

Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).

Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.

Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)

Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:

Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeldkonto an.
Bezugshöhe

16,87 Euro bis 39,33 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)

Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.

Bezugsdauer
  • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
    365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
  • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
    456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes
    Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen. Von der jeweiligen Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben.

Änderung der Variante

Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.

Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Ände­rung gebunden. Ein entsprechender An­trag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihre Krankenkasse.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.

Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

  • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
  • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
  • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
  • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

Einer solchen Erwerbstätigkeit gleich­gestellt gelten ausschließlich

  • Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutz­gesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis auf­recht ist, bzw.
  • Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienst­verhältnis aufrecht ist, bzw.
  • karenzähnliche Zeiten von Selbst­ständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),

sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:

Diese Tabelle gibt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an.
Bezugshöhe
  • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
    maximal 76,60 Euro pro Tag (ca. 2.300 Euro pro Monat)
  • Für Bezieherinnen von Wochengeld:

    Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt die Krankenkasse eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

    Hinweis: Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen werden.

  • Für Beamtinnen:
    Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Zusätzlich führt die Krankenkasse eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
  • Für Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern:
    Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt die Krankenkasse eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
  • Für alle anderen:
    Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt).
  • Günstigkeitsrechnung:
    Bitte beachten Sie, dass ein Steuerbescheid unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vorliegt!
    Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung ist folgende Formel heranzuziehen:
    (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) / 365
    Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 39,33 Euro und sind sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in der Höhe von 39,33 Euro täglich.
Bezugsdauer
  • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
    längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
  • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
    Längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.
    Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 25. September 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt