Trauungen

Von Organisation bis Durchführung


Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Antrag auf Visum

Allgemeine Informationen

Passpflichtige Drittstaatsangehörige unterliegen bei der Einreise nach Österreich und während des Aufenthaltes grundsätzlich der Visumpflicht. Ausnahmen werden im Rahmen der EU festgelegt bzw. durch Bundesgesetz oder zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt. Welche Staatsangehörigkeit zur visumfreien Einreise berechtigt, kann der → Liste der Visumspflichten auf den Seiten des Bundesministeriums für Inneres (BMI) entnommen werden.

Detaillierte Informationen zu den Visumkategorien finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Voraussetzungen

Allgemeine Grundsätze und Erfordernisse der Visumerteilung:

  • Visum-Antragsformular
  • Ein für Österreich gültiges Reisedokument, dessen Gültigkeitsdauer die des Visums um mindestens drei Monate übersteigen sollte und das mindestens zwei leere Seiten aufweisen muss und innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden ist
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm) nach bestimmten Passbildkriterien
  • Vorlage einer für die geplante Aufenthaltsdauer abgeschlossener alle Risiken abdeckender Reisekrankenversicherung (Deckungssumme 30 000 Euro, gültig für den ganzen Schengenraum)
  • Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts und die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat
  • Sonstige von der jeweiligen Behörde geforderten Nachweise (Hotelreservierungen, Einladungsschreiben, Buchungsbelege, Rückflugticket, Nachweis einer aufrechten Beschäftigung, usw.) – da diese den örtlichen Standards angepasst und mit den anderen Schengenvertretungen koordiniert sind, können die Nachweise lokal differieren
  • Nichtvorliegen von sonstigen Versagungsgründen (Aufenthaltsverbot, Ausschreibung eines Schengenstaates, usw.)

Es können je nach Sachlage zusätzliche Unterlagen eingefordert werden. Bitte erkundigen Sie sich vorab bei der österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA).

Zuständige Stelle

Alle Arten von Visa werden grundsätzlich von Vertretungsbehörden (→ BMEIA) im Ausland oder in strengen Ausnahmefällen von einigen Grenzkontrollstellen bzw. in zulässigen Verlängerungsfällen von den Landespolizeidirektionen erteilt. 

Zur Erteilung eines Schengenvisums ist die Vertretungsbehörde (→BMEIA) jenes Landes zuständig, in welchem sich das Hauptreiseziel der Visumwerberin/des Visumwerbers befindet. Sollte der Aufenthalt in mehreren Ländern gleich gewichtet sein (etwa bei einer Rundreise) ist die Vertretungsbehörde des Landes zuständig, in dessen Hoheitsgebiet im Hinblick auf Dauer und Zweck des Aufenthalts das Hauptreiseziel liegt. Falls kein Hauptreiseziel bestimmt werden kann, ist der Mitgliedstaat der ersten Einreise in Schengengebiet zuständig.

Die territoriale Zuständigkeit hinsichtlich der Beantragung von Visa der Kategorien A und C richtet sich nach dem rechtmäßigen Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers im Konsularbezirk der Vertretungsbehörde. Über Anträge von rechtmäßig Aufhältigen, aber dort nicht wohnhaften Drittstaatsangehörigen kann die Vertretungsbehörde eine außerordentliche Zuständigkeit wahrnehmen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller begründet, dass sie ihren/er seinen Antrag bei jenem Konsulat einreichen musste.

Visa der Kategorie D sind jedenfalls an der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu beantragen. Für Visa D gilt die Regelung des § 8 FPG. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen in Visaangelegenheiten nach dem Wohnsitz der Fremden/des Fremden (das ist jener Ort, wo deren/dessen Lebensmittelpunkt liegt, nachweisbar z.B. mittels Meldezettel, Aufenthaltstitel, Visa).

Sämtliche Vertretungsbehörden (Adressen, Telefonnummern, Öffnungszeiten, Besonderheiten bei der Visumerteilung, uvm.) sind über die Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (→ BMEIA) abzurufen.

Kosten

Die Konsulargebühren können den Gebührenlisten entnommen werden, die in der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) aufliegen.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Nähere Informationen über die Einreisebestimmungen für Österreich erhalten Sie unter www.bmi.gv.at/visa. Sollten darüber hinaus Fragen bestehen, kann das Bundesministerium für Inneres, Abteilung V/B/7, unter +43 1 53126 / 3557 in der Zeit von 8 bis 12 Uhr telefonisch kontaktiert werden.

Achtung

Ein Visum kann im Inland nur in klar definierten Ausnahmefällen verlängert werden.

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Schengen Visum - Antrag auf Erteilung

Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres