Trauungen
Von Organisation bis Durchführung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Außergerichtlicher Ausgleich
Ziel des außergerichtlichen Ausgleichs ist es, eine Schuldenregulierung unter Einbeziehung aller Gläubigerinnen/Gläubiger ohne Einschaltung der Gerichte herbeizuführen.
Für die Gläubigerinnen/Gläubiger ist dieser außergerichtliche Ausgleich interessant, weil keine Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der Schuldnerin/des Schuldners daher zur Gänze den Gläubigerinnen/Gläubigern zukommen.
Keine Gläubigerin/kein Gläubiger kann zur Annahme des außergerichtlichen Ausgleiches gezwungen werden.
Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist nur bei Zustimmung aller Gläubigerinnen/Gläubiger zu den getroffenen Vereinbarungen zulässig!
Tipp
Die Schuldnerin/der Schuldner sollte die Gläubigerinnen/Gläubiger auffordern, die Exekution bei Gericht einzustellen oder zumindest der Schuldnerin/dem Schuldner eine Einstellungsermächtigung zukommen lassen.
Die jeweiligen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und zumindest folgende wesentliche Punkte umfassen:
- Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
- Gesamtschuldenstand nach Kapital
- Zinsen und Kosten
- Höhe und Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung
- Verzichtserklärung über die Restschuld
- Einstellung laufender Exekutionsverfahren
Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen.
Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.
Bei Zustimmung und fristgerechter Zahlung dieser Abschlagszahlungen erlöschen die Restschulden und die Exekutionstitel verlieren ihre Gültigkeit. Weiters werden damit auch allfällige Bürginnen/Bürgen von ihrer Haftung befreit.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz