Trauungen
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F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Todeserklärung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Vermisste Personen gelten grundsätzlich so lange als lebend, bis ihr Tod im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingetragen bzw. die gerichtliche Beweisführung des Todes oder die Todeserklärung erwirkt wurde.
Eine Eintragung des Todes im Zentralen Personenstandsregister bzw. die Ausstellung einer Sterbeurkunde ist nur möglich, wenn der Körper der/des Toten aufgefunden und identifiziert (Anzeige des Todes) wurde, bzw. die gerichtliche Beweisführung des Todes oder die Todeserklärung erwirkt wurde.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht (→ BMJ) des letzten Wohnortes der vermissten Person
Verfahrensablauf
Konnte der Körper der/des Toten nicht aufgefunden werden, sind jedoch die näheren Umstände des Todes bekannt, kann vor Gericht eine "Beweisführung des Todes" durchgeführt werden. Wenn der Tod etwa durch Zeugenaussagen bewiesen werden kann (z.B. jemand ertrinkt vor den Augen mehrerer Menschen, die Leiche wird jedoch nicht gefunden), bestimmt das Gericht den Todestag. Antragsberechtigt für eine Todeserklärung sind alle Personen, die ein rechtliches Interesse daran haben (z.B. Ehegatten, Kinder der Vermissten/des Vermissten).
Ist der Tod einer Person nicht mit Sicherheit beweisbar, hat sich diese jedoch zum Zeitpunkt ihres Verschwindens nachweislich in Lebensgefahr befunden (z.B. wenn diejenige/derjenige sich in einem Katastrophengebiet aufgehalten hat), kann eine Todeserklärung nach einem Jahr Abwesenheit ohne Nachricht beantragt werden.
Hinweis
Wenn jemand nach einem Flugzeugabsturz verschollen ist, kann sie/er bereits nach drei Monaten für tot erklärt werden, im Falle eines Schiffsuntergangs nach sechs Monaten.
Als Todeszeitpunkt wird bei einer Todeserklärung üblicherweise der wahrscheinlichste Zeitpunkt des Ablebens bestimmt, meist also der Tag, an dem die Lebensgefahr begonnen hat.
Hat sich eine vermisste Person zum Zeitpunkt ihres Verschwindens nachweislich nicht im Bereich unmittelbarer Lebensgefahr befunden (z.B. in einem Katastrophengebiet), kann sie erst nach mehr als zehnjähriger nachrichtenloser Abwesenheit und nicht vor Erreichung des 25. Lebensjahres für tot erklärt werden.
Zusätzliche Informationen
Nähere Informationen zur Ausstellung einer Sterbeurkunde finden sich im Thema Todesfall.
Nähere Informationen zur Antragstellung erteilt das zuständige Bezirksgericht (→ BMJ).
Rechtsgrundlagen
- Todeserklärungsgesetz 1950 (TEG 1950)
- Personenstandsgesetz 2013
- Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz