Trauungen

Von Organisation bis Durchführung


Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Anordnung der Bewährungshilfe

Das Gericht kann Rechtsbrechern anlässlich der Verurteilung zu einer bedingten Strafe oder der bedingten Entlassung auch die Inanspruchnahme von Bewährungshilfe anordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

Die Anordnung der Bewährungshilfe gilt für die Dauer des vom Gericht ( BMJ) bestimmten Zeitraumes, jedoch höchstens bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos wurde.

Die Bewährungshelfer berichten dem Gericht über ihre Tätigkeit und Wahrnehmungen in Bezug auf die entlassenen Straftäter.

Seit 1. August 2013 können Bewährungsmaßnahmen oder alternative Sanktionen einer in der EU verurteilten Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und bereits nach Österreich zurückgekehrt ist, in Österreich überwacht werden. 

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Strafgesetzbuch (StGB)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion