Trauungen
Von Organisation bis Durchführung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Zuständige Haftanstalten
Bei Strafen unter 18 Monaten ist für den Vollzug die Strafanstalt des Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Der Vollzug kann aber auch in anderen Gefängnissen angeordnet werden, sofern dadurch z.B. die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und dies dem Vorleben, der persönlichen Wesensart oder den persönlichen Verhältnisse des Verurteilten besser entspricht.
Bei Strafen über 18 Monaten wird die zuständige Strafanstalt durch das Bundesministerium für Justiz bestimmt. Bis zur Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt ist der Strafvollzug jedoch im Gefangenenhaus (Justizanstalt eines Landesgerichtes) einzuleiten.
Freiheitsstrafen an Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren sind in den dafür bestimmten Sonderanstalten oder in besonderen Abteilungen anderer Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen. Jedenfalls sind jugendliche Strafgefangene von erwachsenen Strafgefangenen zu trennen.
Erwachsene Strafgefangene unter 22 Jahren und Strafgefangene unter 24 Jahren, die im Jugendstrafvollzug anzuhalten sind, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch in diesen Sonderanstalten oder besonderen Abteilungen ihre restliche Strafe verbüßen.
Weiterführende Informationen zum Thema "Strafvollzug" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Strafvollzugsgesetz (StVG)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion