Trauungen

Von Organisation bis Durchführung


Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Allgemeines zum Verlassenschaftsverfahren

Das Verlassenschaftsverfahren ist ein Gerichtsverfahren, das von den Notaren als Beauftragte des Bezirksgerichts durchgeführt wird.

Notare in dieser Funktion nennt man auch "Gerichtskommissäre".

In jedem Erbfall gibt es ein Verlassenschaftsverfahren. Zweck dieses Verfahrens ist es,

  • die Verlassenschaft unter gerichtlicher Aufsicht dem rechtmäßigen Erben zu übergeben,
  • die Rechte minderjähriger Beteiligter zu sichern und
  • die Erfüllung des letzten Willens zu überwachen.

Der Notar muss jene Personen beiziehen, die eine Parteistellung haben. Das sind jene Personen, die ein rechtliches Interesse an einer Beiziehung bei Verlassenschaftsverhandlungen haben. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse reicht dafür nicht aus.

Das Verlassenschaftsverfahren wird entweder von dem zuständigen Notar oder von einem "Erbenmachthaber" durchgeführt.

Hinweis

Das ist jeder andere Notar oder Rechtsanwalt, auf den sich alle Erben einigen und dem sie die Vollmacht erteilen.

Der Erbenmachthaber führt das Verlassenschaftsverfahren dann im schriftlichen Weg direkt mit dem Gericht durch.

Dem zuständigen Notar bleiben bestimmte im Gesetz genannte Verfahrensschritte zur Erledigung vorbehalten.

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer