Trauungen
Von Organisation bis Durchführung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Allgemeines zur Verteidigung
Verdächtige, Beschuldigte oder Angeklagte können in allen Strafsachen die Hilfe eines Verteidigers in Anspruch nehmen. Dies ist auch schon während des Ermittlungsverfahrens möglich. In vielen Fällen ist die Vertretung durch einen Verteidiger Pflicht.
Achtung
Beschuldigte müssen unverzüglich nach ihrer Festnahme über das Recht, sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen, informiert werden. In dieser schwierigen Situationen sollte nicht auf anwaltliche Hilfe verzichtet werden.
Der Rechtsanwaltliche Journaldienst für festgenommene Beschuldigte ist täglich von 00.00 bis 24.00 Uhr kostenfrei aus ganz Österreich unter der Telefonnummer 0800 376 386 zu erreichen. Der erste Anruf und eine erste telefonische Beratung sind kostenlos. Darüber hinaus sind die Leistungen grundsätzlich kostenpflichtig.
Für Minderjährige oder Pflegebefohlene (z.B. Personen, die eine Erwachsenenvertreterin/einen Erwachsenenvertreter haben) kann auch der gesetzliche Vertreter grundsätzlich einen Verteidiger bestellen.
Hinweis
Als Verteidiger sind u.a. alle österreichischen Rechtsanwälte zugelassen. Ein Verzeichnis der Verteidiger führt die Rechtsanwaltskammer des jeweiligen Bundeslandes.
Notwendige Verteidigung
In folgenden Fällen müssen die Betroffenen zwingend einen Verteidiger haben:
- in der Hauptverhandlung bzw. der kontradiktorischen Vernehmung vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht,
- in der Hauptverhandlung bzw. der kontradiktorischen Vernehmung vor dem Landesgericht als Einzelrichter, wenn für die Straftat eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist, außer bei Verdacht auf Einbruchdiebstahl bzw. schwerer oder gewerbsmäßiger Hehlerei,
- wenn und solange sich der Beschuldigte bzw. der Angeklagte in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft befindet,
- im Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde
- im Rechtsmittelverfahren auf Grund der Anmeldung einer Berufung gegen ein Urteil des Geschworenen- oder Schöffengerichts,
- im gesamten Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher,
- für die Hauptverhandlung bzw. die kontradiktorische Vernehmung im Fall der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder gefährliche Rückfallstäter,
- zur Ausführung und Verhandlung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens. Das Strafverfahren kann dann erneuert werden, wenn in dem zuvor angestrebten Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (→ EGMR) eine Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch eine Entscheidung des Strafgerichts festgestellt wurde oder der Oberste Gerichtshof (OGH) zum Ergebnis gelangt, dass eine solche Verletzung vorliegt. Über den Antrag auf Erneuerung entscheidet dann in allen Fällen der Oberste Gerichtshof.
Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:
- im Verfahren vor den Landesgerichten (→ BMJ) für das gesamte Verfahren
- im Verfahren vor den Bezirksgerichten (→ BMJ), wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn kein gesetzlicher Vertreter dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist.
Wenn ein beschuldigter Jugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.
Der Verteidiger darf, genauso wie der Beschuldigte bzw. der Angeklagte, in den Amtsräumen des Gerichts in die Strafakten (mit Ausnahme der Beratungsprotokolle) Einsicht nehmen. Es dürfen davon Abschriften und Kopien, bei manchen Gerichten und Staatsanwaltschaften auch in digitaler Form, hergestellt werden. Dafür ist eine Gebühr zu entrichten. Wenn eine Partei Abschriften oder Kopien mittels selbst beigebrachter Geräte, wie Handscanner, Digitalkameras oder dergleichen, anfertigt, sind für diese Ablichtungen keine Gebühren zu entrichten. Ausgenommen von der Herstellung von Kopien sind Ton- und Bildaufnahmen, deren Besitz allgemein verboten ist oder die Inhalte betreffen, die nicht der Akteneinsicht unterliegen.
Bis zur Mitteilung der Anklageschrift kann das Gericht einzelne Aktenstücke von der Einsicht- und Abschriftnahme durch die Verteidigung bzw. den Beschuldigten ausnehmen, um die Untersuchung nicht zu gefährden.
Vollmacht
Es wird zwischen dem Auftrag, den ein Beschuldigter oder Angeklagter einem Rechtsanwalt erteilt und der Bevollmächtigung, auch Vollmacht genannt, unterschieden.
Auftrag
Der Beschuldigte oder Angeklagte erteilt einem Rechtsanwalt den Auftrag, für ihn tätig zu werden. Dabei handelt es sich um einen Vertrag, der das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten regelt.
Es wird dabei festgelegt, was der Rechtsanwalt für den Mandanten gegen Entgelt zu erledigen hat. Der Umfang des Auftrags kann jedoch nicht immer exakt bestimmt werden, weil sich oft erst aus dem Fall selbst ergibt, welche Rechtshandlungen der Rechtsanwalt setzen muss bzw. kann.
Tipp
Um im Nachhinein Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Der Auftrag kann aber auch mündlich oder konkludent erfolgen.
Bevollmächtigung
Die Bevollmächtigung, auch Vollmacht genannt, regelt das Außenverhältnis zwischen dem beauftragten Rechtsanwalt und beispielsweise dem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde.
Vor Gericht oder Verwaltungsbehörde muss der Rechtsanwalt keine schriftliche Vollmacht vorweisen, sondern es reicht, wenn er sich auf die schriftliche Bevollmächtigung beruft.
Auch einem festgenommen Beschuldigten muss es ermöglicht werden, Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufzunehmen und diesen zu bevollmächtigen.
Für Minderjährige und Personen, die einen Erwachsenenvertreter haben, kann der Vertreter grundsätzlich einen Rechtsanwalt bevollmächtigen.
Achtung
Für festgenommene Beschuldigte hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag gemeinsam mit dem Bundesministerium für Justiz einen rechtsanwaltlichen Journaldienst für festgenommene Beschuldigte eingerichtet. Je nach Einzelfall umfasst dieser ein telefonisches oder persönliches Beratungsgespräch und allenfalls den anwaltlichen Beistand bei einer Vernehmung.
Der erste Anruf und eine erste telefonische Beratung sind kostenlos. Darüber hinaus sind die Leistungen grundsätzlich kostenpflichtig.
Der Rechtsanwaltliche Journaldienst ist täglich von 00.00 bis 24.00 Uhr kostenfrei aus ganz Österreich unter der Telefonnummer 0800 376 386 zu erreichen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Strafprozessordnung (StPO)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion