Trauungen

Von Organisation bis Durchführung


Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
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F +43 7442 511 - 189
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Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
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Österreich.gv.at - Lebenslage

Arbeitnehmerrechte und -pflichten

Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz ist auf alle Arten des Wehrdienstes anzuwenden. Während der Zeit des Wehrdienstes ruhen Arbeitspflicht und Entgeltanspruch. Das Dienstverhältnis bleibt trotz der Einberufung aufrecht. An Urlaub steht aber nur jener Anteil zu, der für den Jahresrest gebührt, der nach Abrechnung des Wehrdienstes übrig bleibt.

Der Wehrdienst wird für alle dienstzeitabhängigen Anwartschaften (Entgeltfortzahlung, Abfertigung, kollektivvertragliche Gehaltsvorrückung, Pension) als vollwertige Dienstzeit gewertet.

Arbeitnehmer, die zum Wehrdienst einberufen sind, können vom Zeitpunkt des Erhaltes des Einberufungsbefehls grundsätzlich bis zum Ablauf eines Monats nach der Beendigung des Wehrdienstes ohne vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes weder gekündigt noch entlassen werden. Dauert der Wehrdienst aber kürzer als zwei Monate, verkürzt sich diese Monatsfrist jeweils auf die Hälfte der Wehrdienstzeit.

Die Frist für die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen (sogenannte Behaltepflicht) wird mit dem Tag der Entlassung aus dem Wehrdienst weitergerechnet. Der noch offene Teil der Behaltepflicht schließt an den Wehrdienst an.

Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber unverzüglich nach der Zustellung des Einberufungsbefehls verständigt wird und das frühere Arbeits- bzw. Dienstverhältnis innerhalb von sechs Werktagen nach der Beendigung des Wehrdienstes wieder angetreten wird. Hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber in Unkenntnis der Einberufung innerhalb der Frist von 14 Tagen eine Kündigung ausgesprochen, so ist diese rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen die Einberufung mitteilt.

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Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024
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  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Bundesministerium für Landesverteidigung