Trauungen
Von Organisation bis Durchführung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Verwaltungsstrafen
Primäre Freiheitsstrafe
Das Verwaltungsstrafrecht sieht als schwerste Strafart die primäre Freiheitsstrafe vor. Eine primäre Freiheitsstrafe darf in Verwaltungsstrafverfahren nur verhängt werden, wenn sie als Strafmittel in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist und dies im Einzelfall notwendig ist, um die Täterin/den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.
Hinweis
In Organstrafverfügungen, Anonymverfügungen und Strafverfügungen dürfen primäre Freiheitsstrafen nicht verhängt werden.
Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt zwölf Stunden. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen darf nur verhängt werden, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist. Eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist unzulässig.
Geldstrafe
Die praktisch wichtigste Strafart des Verwaltungsstrafrechts ist die Geldstrafe. Die Höhe der zu verhängenden Geldstrafe richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften. Abgesehen von Organstrafverfügungen ist eine Geldstrafe von mindestens 7 Euro zu verhängen.
Ersatzfreiheitsstrafe
Wenn eine Geldstrafe verhängt wird, wird für den Fall der Uneinbringlichkeit zugleich eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Für die Höchstdauer einer Ersatzfreiheitsstrafe gilt Folgendes:
- Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe nicht übersteigen.
- Wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, darf die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen.
- Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist unzulässig.
Ist die Geldstrafe uneinbringlich, ist die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug zu setzen.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion