Trauungen
Von Organisation bis Durchführung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Aufsichtspersonen/Begleitpersonen
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Eltern können – im Einzelfall – Personen, die im Allgemeinen 18 Jahre alt sein müssen, mit der Aufsicht über ihr Kind betrauen (z.B. Verwandte, Freundinnen/Freunde der Familie, Lehrerinnen/Lehrer, Jugendbetreuerinnen/Jugendbetreuer, Sport-Trainerinnen/Sport-Trainer).
Das gilt auch für Kärnten und Vorarlberg, die jedoch die Bestimmungen über die Aufsichtsperson mit jeweils folgender Ausnahme gelockert haben.
In Kärnten dürfen Erziehungsberechtigte in begründeten Ausnahmefällen vorübergehend die Aufsicht über ihre Kinder auch von nicht volljährigen Personen ausüben lassen. Dabei darf die Aufsicht über noch nicht schulpflichtige Kinder nur von mindestens zwei Jahre älteren schulpflichtigen Kindern oder Jugendlichen und die Aufsicht über schulpflichtige Kinder nur von mindestens zwei Jahre älteren Kindern oder Jugendlichen ausgeübt werden.
In Vorarlberg gelten auch Personen ab 16 Jahren als Aufsichtspersonen, wenn sie im Rahmen von Veranstaltungen einer Jugendorganisation mit der Führung von Kindern oder Jugendlichen betraut und dafür ausgebildet wurden.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion