Trauungen

Von Organisation bis Durchführung


Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Errichtung der letztwilligen Verfügungen

Wer mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist, kann eine letztwillige Verfügung (Testament, Vermächtnisanordnung) errichten.

Voraussetzung für die Errichtung eines Testaments:

  • Grundsätzlich kann jeder, der über 18 Jahre und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, ein Testament errichten
  • Folgende Personengruppen können nur in einem sogenannten öffentlichen Testament (also mündlich vor Gericht oder notariell) testieren, wobei das Gericht oder der Notar sich überzeugen müssen, dass die Testierfähigkeit (also eine gewisse Einsichtsfähigkeit und Reife) gegeben ist:
    • Personen zwischen 14 und 18 Jahren
  • Folgende Personengruppen können kein Testament errichten:
    • Personen unter 14 Jahren
    • Geistesschwache
    • Geisteskranke sowie
    • Personen, bei denen die freie Willensbildung aus einem sonstigen Grund (z.B. bei einem akuten Vollrausch) ausgeschlossen ist

Für letztwillige Verfügungen vor dem 1. Jänner 2017 gilt:
Personen, denen wegen einer Behinderung ein Sachwalter für bestimmte, einzelne oder alle Angelegenheiten bestellt ist, können nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren, sofern dies gerichtlich angeordnet ist.

Für letztwillige Verfügungen nach dem 1. Jänner 2017 ist diese Vorschrift nicht mehr anwendbar.

Auf Verfügungen ohne Erbseinsetzung sind die Vorschriften über Testamente anzuwenden, sofern gesetzlich nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer