Trauungen
Von Organisation bis Durchführung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Österreich.gv.at - Lebenslage
Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes bei einer Familienhospizkarenz
Auf Antrag der pflegebedürftigen Person ist das Pflegegeld an jene Person auszuzahlen, die gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts oder der Bezüge eine Familienhospizkarenz in Anspruch nimmt, sofern keine stationäre Pflege vorliegt.
Eine stationäre Pflege besteht dann, wenn die pflegebedürftige Person in einer Pflegeeinrichtung wie z.B. einem Wohn-, Alten- oder Pflegeheim untergebracht ist, und zwar unabhängig davon, ob ein Anspruchsübergang stattgefunden hat oder die Pflegegeldbezieherin/der Pflegegeldbezieher selbst zur Gänze für die Heimkosten aufkommt.
Eine Änderung der Auszahlungsmodalität erfolgt bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat, sofern die Familienhospizkarenz zu diesem Zeitpunkt bereits angetreten ist.
In der Praxis wird es vorkommen, dass die Familienhospizkarenz nicht in jenem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, sondern zu einem späteren Zeitpunkt beginnt; in diesem Fall kann die Änderung der Auszahlung frühestens ab dem Monat wirksam werden, in den der Beginn der Familienhospizkarenz fällt.
Ab dem Monat, der auf das Ende der Familienhospizkarenz folgt, ist das Pflegegeld wieder nach den gesetzlichen Vorschriften auszuzahlen, also etwa an die pflegebedürftige Person selbst oder eine Vertreterin/einen Vertreter.
Rechtsgrundlagen
§ 18a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz