Trauungen

Von Organisation bis Durchführung


Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Strafen bei Verstößen durch Jugendliche in Niederösterreich

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

Diese Tabelle zählt Verstöße durch Jugendliche gegen Jugendschutzbestimmungen und deren Folgen in Niederösterreich auf.

Verstoß

Konsequenz

Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist: 

Verstoß gegen die Regelung bezüglich

 Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

  • Teilnahme an einem Belehrungsgespräch beim zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (früher Jugendwohlfahrtsträger genannt)
  • Erbringung sozialer Leistungen wie insbesondere die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen bis zu einer Gesamtdauer von 24 Stunden. Diese sind in der Freizeit zu erbringen und dürfen täglich nicht länger als sechs Stunden dauern.
  • Geldstrafe bis zu 200 Euro

Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden. 

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion