Trauungen

Von Organisation bis Durchführung


Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211
F +43 7442 511-189
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Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Berechnung von gerichtlichen Fristen

Die Berechnung von gerichtlichen Fristen unterscheidet sich, je nachdem, ob sie

bestimmt werden.

Frist in Tagen

Der Lauf einer gerichtlichen Frist, die nach Tagen bestimmt wird, beginnt mit dem Nachfolgetag der Zustellung (persönliche Übernahme) des Schriftstücks zu laufen und endet am letzten Tag der Frist um 24 Uhr. Wurde das Schriftstück beim Postamt hinterlegt, beginnt die gerichtliche Frist mit dem Tag, an dem das Schriftstück beim Postamt erstmals zur Abholung bereitgelegt wurde, zu laufen und endet am letzten Tag der Frist um 24 Uhr.

Wurde eine Entscheidung mündlich verkündet und löst diese eine nach Tagen bestimmte Frist aus, beginnt die Frist mit dem Nachfolgetag der Verkündung zu laufen.

Beispiel

Eine Entscheidung wurde am Montag mündlich verkündet. Es wird eine dreitägige Frist festgesetzt. Die dreitägige Frist beginnt am Dienstag um 0.00 Uhr zu laufen und endet am Donnerstag um 24 Uhr.

Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Postaufgabe (Datum des Poststempels) oder der Faxübermittlung.

Frist in Wochen, Monaten oder Jahren

Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt werden, beginnen mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung (durch welche die Frist angeordnet wurde) zu laufen.

Beispiel

Eine Entscheidung, die eine einwöchige Frist enthält, wird an einem Dienstag (Ereignistag) zugestellt. Die einwöchige Frist endet (um 24 Uhr) am Dienstag der Folgewoche.

Handelt es sich um eine mündlich verkündete Entscheidung, welche eine Wochen-, Monats- oder Jahresfrist auslöst, beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Entscheidung verkündet wurde, zu laufen.

Beispiel

Eine Entscheidung die eine einwöchige Frist enthält, wird an einem Dienstag mündlich verkündet. Die einwöchige Frist endet (um 24 Uhr) am Dienstag der Folgewoche.

Nach Wochen, Monaten- oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung (z.B. Dienstag) oder Zahl (z.B. 30) dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat der Frist (z.B. eine Monatsfrist beginnt am 31. Mai), so endet sie mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (30. Juni).

Beispiel

Eine zweiwöchige Frist, die an einem Freitag zu laufen begonnen hat, endet am Freitag zwei Wochen später um 24 Uhr.

Eine zweimonatige Frist, deren Lauf am 1. Juni 2022 begonnen hat, endet am 1. August 2022 um 24 Uhr.

Der Beginn und Lauf von gesetzlichen und richterlichen Fristen werden durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt jedoch das Ende dieser Frist auf einen dieser Tage, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

Ausnahme: Beispielsweise im Verfahren über die Kündigung einer Wohnung und im Besitzstörungsverfahren gelten andere Regelungen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Bezirksgericht bzw. bei einem Rechtsanwalt.

Weiterführende Links

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 8. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion