Trauungen

Von Organisation bis Durchführung


Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
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F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
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Österreich.gv.at - Lebenslage

Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

Wird ein Straftäter wegen einer während der Probezeit begangenen weiteren strafbaren Handlung verurteilt, widerruft das Gericht gleichzeitig auch die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe. Der Verurteilte muss dann neben der neuen Strafe auch den bedingt nachgesehenen Rest der ersten Verurteilung verbüßen.

Zum Widerruf der bedingten Strafnachsicht kommt es auch, wenn der Straftäter trotz förmlicher Mahnung eine Weisung mutwillig nicht befolgt oder sich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht.

Die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und die bedingte Entlassung aus diesen Anstalten oder aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter kann widerrufen werden, wenn die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, noch besteht.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Strafgesetzbuch (StGB)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion