Trauungen

Von Organisation bis Durchführung


Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Befreiung von ORF-Beitrag, Telefon, Strom, Gas

Allgemeine Informationen

Hinweis

Seit dem 1. Jänner 2024 wird der ORF-Beitrag ("Haushaltsabgabe") eingehoben. Er ersetzt die bisherige GIS-Gebühr. Der ORF-Beitrag wird für jede Adresse verrechnet, an der zumindest eine Person den Hauptwohnsitz laut Zentralem Melderegister (ZMR) hat. Der Beitrag ist unabhängig vom Empfang und von Empfangsgeräten. Befreiungen sind weiterhin möglich. Gültige Befreiungsbescheide bleiben unberührt. Weitere Informationen finden sich auf der Website der GIS (ab 1.1.2024 OBS)

Personen mit sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit können eine Befreiung vom ORF-Beitrag beantragen. Zusätzlich sind ein Telefonzuschuss bei Verwendung für private Zwecke und eine EAG-Kostenbefreiung für die Erneuerbare-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrag und den Grüngas-Förderbeitrag möglich. Diese sind auf der Strom- und/oder Gasrechnung ersichtlich. Neben der Anspruchsberechtigung ist auch das Haushaltseinkommen relevant.

Die EAG-Kosten-Deckelung für die Erneuerbare-Förderpauschale und den Erneuerbaren-Förderbetrag kommt für einkommensschwache Haushalte in Frage, die nicht zu einer anspruchsberechtigten Personengruppen gehören.

Eine Befreiung oder Zuschussleistung ist auf maximal fünf Jahre begrenzt. Beim Telefonzuschuss ist  ein übermittelter Gutschein an den Telefonanbieter weiterzuleiten. 

Voraussetzungen

Wer einen Antrag stellt, muss

  • volljährig sein und
  • den Hauptwohnsitz an der Adresse haben, für die Befreiung gelten soll.

Das Haushaltsnettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen, darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.

 Anspruchsberechtigt sind Personen eine der folgenden Leistungen beziehen:

Zuständige Stelle

ORF-Beitrags Service GmbH (→ OBS) (früher GIS Gebühren Info Service GmbH)

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Antragsformulare (→ OBS)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion