Trauungen
Von Organisation bis Durchführung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Personen, die eine nahe Angehörige/einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 in häuslicher Umgebung pflegen, können sich kostenlos in der Pensionsversicherung freiwillig selbst versichern. Die Beiträge hierfür übernimmt der Bund (so wie bei der begünstigten Weiterversicherung in der Pensionsversicherung). Die pflegende Angehörige/der pflegende Angehörige hat daher keinen Beitrag zu leisten.
Diese begünstigte Selbstversicherung kann auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen.
Voraussetzungen
- Bei der zu pflegenden Person muss es sich um eine nahe Angehörige/einen nahen Angehörigen handeln
- Die zu pflegende Person muss Anspruch auf Pflegegeld – zumindest in der Stufe 3 haben
- Die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen und die Arbeitskraft der Pflegerin/des Pflegers erheblich beanspruchen
- Der Wohnsitz der Pflegerin/des Pflegers muss sich während des Zeitraums der Pflegetätigkeit im Inland befinden
Zuständige Stelle
Den Antrag auf Selbstversicherung müssen Sie grundsätzlich bei der Pensionsversicherung (→ PV) einbringen. Der Versicherungsträger wird Sie über die weiteren Details, wie etwa die erforderlichen Unterlagen, beraten.
Zusätzliche Informationen
Bei einem Pflegefall kann jeweils nur eine Person selbst versichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz