Trauungen
Von Organisation bis Durchführung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Strafverfügung
Eine Strafverfügung kann von der zuständigen Behörde erlassen werden, wenn eine Verwaltungsübertretung dienstlich von Organen (z.B. der Polizei oder der Straßenaufsicht) oder bei automatischer Überwachung (z.B. Radarmessungen) wahrgenommen wird. Die Behörde ist in diesen Fällen emächtigt, in einem abgekürzten Verwaltungsstrafverfahren eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 600 Euro zu verhängen.
Als Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung kann Einspruch erhoben werden. Dieser muss binnen zwei Wochen nach Zustellung mündlich oder schriftlich (per Post, Fax, E-Mail), jedoch nicht telefonisch, bei der Behörde eingebracht werden, die die Strafverfügung erlassen hat.
Hinweis
Aus dem Schreiben muss deutlich hervorgehen, dass es sich um einen Einspruch handelt und es muss die Bezeichnung der Strafverfügung beinhalten.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion