Trauungen

Von Organisation bis Durchführung


Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte

Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:

  • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
  • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
  • Kinder für ihre Eltern 
  • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
  • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person).  Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark

Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:

  • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
  • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
  • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
  • Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
  • Erbinnen/Erben

Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

Letzte Aktualisierung: 9. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz