Trauungen

Von Organisation bis Durchführung


Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
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Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
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Österreich.gv.at - Lebenslage

Einstweiliger Rechtsschutz

Einstweiliger Rechtsschutz wird im Zivilrecht durch einstweilige Verfügungen gewährt. Dabei handelt es sich um gerichtliche Sofortmaßnahmen, die auf Antrag unter bestimmten, in der Exekutionsordnung  vorgesehenen Voraussetzungen zur einstweiligen Sicherung getroffen werden.

Damit soll gewährleistet werden, dass der gerichtliche Rechtsschutz, der durch ein reguläres Zivilverfahren oder Exekutionsverfahren nicht rechtzeitig erreicht werden kann, vorläufig gesichert werden kann.

In diesem Verfahren werden die Parteien "gefährdete Partei" und "Gegner der gefährdeten Partei" genannt.

Das Verfahren wird von dem Gericht durchgeführt, welches im regulären Zivilverfahren oder im Exekutionsverfahren zuständig ist. Wird der Antrag außerhalb eines solchen Verfahrens eingebracht, dann ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Gegner der gefährdeten Partei den allgemeinen Gerichtsstand hat.

Die gefährdete Partei muss glaubhaft machen, dass ihr Anspruch gefährdet ist, wenn nicht sofortige Maßnahmen getroffen werden.

Einstweilige Verfügungen sichern den Rechtsanspruch nur vorläufig. Im Eilverfahren wird keine endgültige Entscheidung getroffen. Die Entscheidung über das letztgültige Bestehen des Rechts ergeht erst im regulären Zivilverfahren.

Weiterführende Links

Gerichtssuche ( BMJ)

Rechtsgrundlagen

Exekutionsordnung

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art.5 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 6. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion