Trauungen
Von Organisation bis Durchführung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Österreich.gv.at - Lebenslage
Anfechtung der Kündigung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Einen speziellen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmerinnen/ältere Arbeitnehmer gibt es in Österreich nicht. Sie können Ihre Kündigung jedoch wegen Sozialwidrigkeit anfechten und zwar unabhängig davon, ob der Betrieb einen Betriebsrat hat oder nicht.
Hat der Betriebsrat keine Stellungnahme abgegeben oder gibt es in einem betriebsratspflichtigen Betrieb keinen Betriebsrat, so kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Kündigung selbst anfechten.
Hat der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt, so kann die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit nicht angefochten werden.
Das Ziel der Anfechtungsklage ist die Weiterbeschäftigung.
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle Bürgerinnen/Bürger und Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Voraussetzungen
Sie müssen mindestens sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt gewesen sein. Sind sie schon länger im Betrieb beschäftigt und wird es aufgrund ihres Alters schwierig sein, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, muss das berücksichtigt werden.
Fristen
Die gekündigte Arbeitnehmerin/der gekündigte Arbeitnehmer muss die Anfechtungsklage grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung einbringen.
Ausnahme: Wenn der Betriebsrat primär anfechtungsberechtigt ist, so muss dieser die Kündigung innerhalb einer Woche ab Verständigung vom Ausspruch der Kündigung anfechten. Nur wenn der Betriebsrat das nicht macht, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer selbst die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist anfechten.
Zuständige Stelle
Das zuständige Arbeits- und Sozialgericht
Zusätzliche Informationen
Als ältere Arbeitnehmerinnen/ältere Arbeitnehmer gelten gemeinhin Personen ab 45 Jahren. Das Gesetz definiert jedoch nicht genau, ab welchem Alter eine Kündigung als sozialwidrig einzustufen ist. Ob eine Kündigung als sozialwidrig einzustufen ist, hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab und kann hier nicht allgemeingültig dargestellt werden. Wenden Sie sich deshalb, bevor Sie eine Kündigung anfechten, in jedem Fall an die zuständige Arbeiterkammer (→ AK) Ihres Bundeslandes. Dort können Sie klären, ob eine Anfechtung in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat, und Sie erhalten Beratung und Unterstützung im weiteren Vorgehen.
Rechtsgrundlagen
§ 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft