Trauungen

Von Organisation bis Durchführung


Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Allgemeines zur Fahrausbildung

Diese Informationen gelten für jede Führerscheinklasse und auch dann, wenn bereits eine Lenkberechtigung besteht und eine zusätzliche Berechtigung (z.B. Motorrad, Lkw) erworben wird.

Es gibt folgende Möglichkeiten, eine Fahrausbildung zu machen:

  • Vollausbildung in einer Fahrschule
  • Vollausbildung in einer Fahrschule in Kombination mit behördlich bewilligten Ausbildungsfahrten (L17 – B-Führerschein mit 17 Jahren)
  • Mindestschulung in einer Fahrschule in Kombination mit behördlich bewilligten Übungsfahrten ("L") (gilt nicht für die Klasse A)

Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass die theoretische bzw. praktische Ausbildung zum Führerschein gänzlich ohne Fahrschule durchgeführt werden kann.

Voraussetzung:

Die Ausbildung kann bei jeder Fahrschule (→ WKO) in Österreich gemacht werden. Dort können Sie auch gleichzeitig den Führerscheinantrag stellen.

Das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung wird von der Behörde geführt, in deren Sprengel die besuchte Fahrschule ihren Sitz hat.

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger beim Erwerb eines Führerscheins in Österreich. Der Führerschein muss in jenem EU-Land gemacht werden, in dem nachgewiesen werden kann, dass sich Betroffene innerhalb der letzten zwölf Monate während mindestens 185 Tagen (ungefähr ein halbes Jahr) aufgehalten haben bzw. wo sie beabsichtigen, sich für mindestens 185 Tage aufzuhalten oder wenn diese Frist nicht nachgewiesen werden kann, dann in jenem Land, zu dem persönlichen Bindungen bestehen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Führerscheingesetz (FSG)

Letzte Aktualisierung: 8. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie