Trauungen

Von Organisation bis Durchführung


Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Legalisation

Eine Beglaubigung im internationalen Rechtsverkehr wird Legalisation (diplomatische Beglaubigung) genannt. Die Legalisation ist nur zwischen Staaten erforderlich, die kein Staatsabkommen (bilaterales/multilaterales Abkommen) über den untereinander stattfindenden Rechtsverkehr mit Urkunden getroffen haben. Durch die Legalisation wird, wie bei der Beglaubigung auch, die Echtheit einer Urkunde (Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument und des beigefügten Siegels) bestätigt. Allerdings handelt es sich im Fall der Legalisation um ausländische Urkunden, die durch die zur Beglaubigung befugte Konsularbeamtin/den zur Beglaubigung befugten Konsularbeamten (zuständige Botschaftsbeamtinnen/Botschaftsbeamte) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, beglaubigt werden.

Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (→ BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

Hinweis

Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben (→ K. H. Fabsits), tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben (→ BMEIA), wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

Letzte Aktualisierung: 18. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion